MgA. Jiří Holub
- vedoucí správy památkového objektu SHZ Frýdlant (kastelán)
- 725 181 569
Drohnenflüge ohne vorherige Genehmigung sind über dem Areal eines denkmalgeschützten Objekts des NPÚ verboten!
Allgemeines:
Drohnenflüge über dem Areal eines denkmalgeschützten Objekts unter der Verwaltung des Nationalen Denkmalamts (NPÚ) sind ohne vorherige schriftliche Genehmigung (im Folgenden „Genehmigung“) untersagt.
Dieses Verbot ergibt sich aus der Ausübung der Eigentumsrechte des Staates sowie aus den Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz über die staatliche Denkmalpflege ergeben. Ziel ist insbesondere der Schutz der Kulturdenkmäler vor dem Risiko von Beschädigungen, die Gewährleistung ihrer Sicherheit für Besucher sowie die Vermeidung unkoordinierter gleichzeitiger Drohnenflüge, die angesichts der komplexen Struktur historischer Areale und der begrenzten Sicherheitsabstände eine reale Gefährdung für Bauwerke und Besucher darstellen könnten.
Als Drohne gilt jedes ferngesteuerte unbemannte Luftfahrzeug, also auch ein solches, das keine Registrierung bei der Zivilluftfahrtbehörde der Tschechischen Republik erfordert.
Die Genehmigung zum Fliegen über dem Areal eines denkmalgeschützten Objekts unter der Verwaltung des NPÚ kann auf Antrag vom Verwalter des Denkmals (Kastellan) oder vom Direktor der regionalen Denkmalverwaltung des NPÚ erteilt werden.
Die Genehmigung kann höchstens für die Dauer eines Monats erteilt werden und wird stets unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der Art des Denkmals sowie des Ausmaßes möglicher Risiken beurteilt.
Wie ist die Genehmigung zu beantragen:
Der Drohnenbetreiber muss im Voraus schriftlich bei der Objektverwaltung eine Genehmigung für den Drohnenflug beantragen.
Vor Erteilung der schriftlichen Genehmigung muss der Betreiber folgende Nachweise vorlegen:
Nachweis über die absolvierte Flugbefähigung/Ausbildung (A1/A3, A2)
Nachweis über den Abschluss einer Versicherung für die Dauer des Fluges
Nach Erhalt der Genehmigung hat sich der Pilot des unbemannten Luftfahrtsystems am Tag des Starts an dem betreffenden Denkmal einzufinden und ist verpflichtet, vor Beginn des Fluges eine mündliche Zustimmung einzuholen, dass der Flug durchgeführt werden darf.
Falls der Drohnenbetreiber Aufnahmen oder Fotografien anfertigt und das entstandene Material zu kommerziellen Zwecken verwendet, muss er zusätzlich im Rahmen der Beantragung der Genehmigung für den Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems einen „Vertrag über die Zustimmung zu Aufnahmen mittels eines unbemannten Luftfahrzeugs“ abschließen. Die im Vertrag vereinbarte Gebühr ist vor dem Start zu entrichten.
NICHT GENEHMIGTE ÜBERFLÜGE ÜBER DEM AREAL EINES DENKMALGESCHÜTZTEN OBJEKTS UNTER DER VERWALTUNG DES NPÚ WERDEN UNVERZÜGLICH DER POLIZEI DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK GEMELDET!